1. Zweck des Verein
1.1Unter dem Namen IG-Fasnacht Herzogenbuchsee, mit Sitz in Herzogenbuchsee besteht ein Verein auf unbestimmte Zeitdauer. Er bezweckt die Koordination und Organisation der Buchsi-Fasnacht.
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionelll neutral.
2.1 Der Verein besteht aus Aktiv,- Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Zahl der Aktivmitglieder ist auf 15 Personen beschränkt, diejenige der Passiv- und Ehremitglieder ist unbeschränkt. Die Aktivmitglieder bilden zugleich den Vorstand.
2.2 Zu Ehrenmitgliedern können Personen oder Institutionen ernannt werden. Der Vorstand ernennt die Ehrenmitglieder.
2.3 Passivmitglied kann jedermann werden, der sich zur Bezahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Passivbeitrages wird alle zwei Jahre an der Generalversammlung bestimmt.
3.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Ordentlicherweise wird sie im ersten Semester zu Erledigung folgender Geschäfte einberufen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Revisorenberichtes
c) Genehmigung des Kassenberichtes
d) Genehmigung des Jahresberichtes
e) Mutationen
f) Wahlen (Vorstand und Rechnungsrevisoren)
g) Jahresbeiträge (Aktive und Passive)
h) Jahresprogramm
i) Verschiedenes
3.2 Die GV ist verhandlungsfähig wenn mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.
3.3 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.
3.4 Bei Wahlen, im ersten und zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
3.5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmgebung des Präsidenten.
3.6 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung zur Behandlung wichtiger oder dringender Geschäfte kann jederzeit einberufen werden, wenn ein Drittel der Aktivmitglieder eine diesbezügliche Forderung stellen.
3.7 Der Vorstand leitet alle Vereinsanglegenheiten und vertritt diesen nach aussen. Die Vorstandsmitglieder werden an der GV jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.Folgende Chargen müssen immer besetzt sein: Präsident, Vice-Präsident,Sekretär, Kassier, Chef Umzug.Es dürfen nie mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zum gleichen Zeitpunkt ersetzt werden. Der Turnus wird durch den Vorstand festgelegt. Präsident und Vice-Präsident dürfen nicht miteinander ausgewechselt werden.
3.8 Die ideale Zusammensetzung des Vorstandes ist im Leitbild festgelegt.
3.9 Sämtliche Vorstandsmitglieder sind stets wiederwählbar.
4.1 Präsident
Der Präsident ist für die genaue Handhabung der Statuten verantwortlich. Er ordnet die Vorstandsitzungen und Versammlungen an. Er vertritt den Verein zusammen mit dem Vorstand in jeder Beziehung nach aussen. Er führt zusammen mit dem SekretärIn die rechtverbindliche Unterschrift. Bei Abstimmungen jeglicher Art fällt ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Er verfasst den Jahresbericht zu Handen der Generalversammlung.
4.2 Vice-Präsident
Der Vice-Präsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er hat bei dessen Abwesenheit die entsprechenden Kompetenzen. Bei unerwartetem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt er dessen Amt mindestens bis zu den nächsten Wahlen.
4.3 SekretärIn
Das Sekretariat besorgt sämtliche Korrespondenzen des Vereins und führt eine genaue Mitgliederkontrolle. Es ist für alle Protokolle von Versammlungen, Vorstandssitzungen und Vereinsbeschlüssen jeglicher Art verantwortlich. Der SekretärIn zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.
4.4 KassierIn
Er/sie besorgt das gesamte Rechnungswesen und führt genau Buch darüber. Vor der Generalversammlung hat er/sie die Rechnung den Rechnungsrevisoren zur Kontrolle vorzulegen. Er/sie ist für den Einzug der Jahresbeiträge besorgt. Er/sie kontrolliert sämtliche eingehenden Rechnungen. Diese müssen von den entsprechenden Ressortleiter visiert sein. Er/Sie ist für die ihm/ihr anvertrauten Gelder verantwortlich. Er/sie hat in finanziellen Angelegenheiten, nach Absprache mit dem Präsidenten, Einzelvollmacht. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt Einsicht ins Kassenwesen zu nehmen.
4.5 Chef Umzug
Der Chef Umzug ist für die Organisation des Umzuges verantwortlich. Er koordiniert die Teilnehmer und sorgt für die entsprechenden Bewilligungen.
4.6 Chef Park
Der Chef Park organisiert den Betrieb im Park in Bezug auf Räumlichkeiten, Platzzuteilungen und Infrastruktur.
4.7 ChefIn PR und Werbung
Er/Sie ist für die Werbung sowie die entsprechenden Pressemitteilungen verantwortlich.
4.8 ChefIn Guggen
Er/sie koordineirt die Auftritte der Guggenmusiken und Cliquen während der ganzen Fasnacht. Er/sie ist für den reibungslosen Ablauf der verschiedenen Konzerte verantwortlich und betreut die Guggen während deren Aufenthalt.
4.9 Beisitzer
Sie helfen mit das Fasnachtsgeschehen zu gestalten. Sie werden 1 bis 2 mal zu Orientierungssitzungen eingeladen.
4.10Revisoren
Sie prüfen die Jahresrechnung und geben und berichten darüber zu Handen der Generalversammlung.
5.1 Die Finanzen des Vereins bestehen aus:
a) aus dem Reinerlös von Veranstaltungen
b) aus dem Reinerlös des Plakettenverkaufs
c) aus dem Reinerlös von Passivbeiträgen oder Beiträgen sonstiger Sponsoren
d) aus dem Reinerlös vom Verkauf der Fasnachtszeitung.
a) Die Statuten und Vereinsbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins in allen Teilen zu bewahren.
b) Zu allen vom Verein übernommenen Effekten grösste Sorgfalt zu tragen und für selbst verschuldete Schäden zu haften.
6.2 Jedes Aktivmitglied hat an Versammlungen und Abstimmungen das Stimm- und Wahlrecht.
6.3 Die Besitzer (aktive Fasnachtsorganisation Cliquen, Vereine, etc.) sind berechtigt mit zwei Personen an der Generalversammlung teilzunehmen und haben das entsprechende Stimmrecht.
6.4 Ehrenmitglieder haben an Versammlungen beratende Stimme.
7. Eintritt, Austritt, Ausschluss
7.1 Ueber die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet die Vereinsversammlung nach Mehrheitsbeschluss. Aktivmitglieder müssen einen unbescholtenen Ruf haben und mindestens 18 Jahre alt sein.
7.2 Der Austritt als Aktivmitglied muss drei Monate vor der Generalversammlung mit der entsprechenden Begründung schriftlich erfolgen.
7.3 Aktivmitglieder die sich den Statuten und Beschlüssen widersetzen, die die Interessen des Vereins schädigen, innere Unruhen verursachen oder aus irgend einem Grund zur Unehre gereichen können auf Antrag und durchMehrheitsbeschluss durch die Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine Vorladung vor den Vorstand oder eine schriftliche Mahnung voranzugehen.
7.4 Jedes ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat sämtliche Vereinseffekten in tadellosem Zustand zurückzugeben. Für fehlende oder schadhafte Effekten haftet der/die Austretende.
8. Allgemeine Bestimmungen
8.1 Vorstehende Statuten, mit Ausnahme der Artikel 1.2, 8.2 und 8.3 können nicht abgeändert werden.
8.2 Die Auflösung des Vereins kann erst erfolgen wenn demselben weniger als fünf Aktivmitglieder angehören.
8.3 Im Falle einer Auflösung der IG-Fasnacht Herzogenbuchsee sind die Aktiven sowie das ganze Inventar der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee zur Aufbewahrung zu übergeben, zu Handen einer sich eventuell später bildenden Institution welche gleichen Zwecken dient und die Artikel 1.2, 8.2 und 8.3 dieser Statuten als rechtsverbindlich anerkennt.
8.3.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8.4 Ueber Meinungsverschiedenheiten oder Fälle die nicht in diesen Statuten beschrieben sind, entscheidet endgültig der Vorstand. Im Uebrigen finden die Bestimmungen nach Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Vereinswesen sinngemäss Anwendung.
8.5 Vorliegende Statuten treten sofort nach Annahme der Generalversammlung vom 12. Oktober 2005 in Kraft.
Kontakt:
buchsi.fasnacht@gmx.ch